Betrunken zur Arbeit gefahren ...

Autounfall gilt nicht als Arbeitsunfall: Witwe erhält keine Hinterbliebenenrente

onlineurteile.de - Auf dem Weg zur Arbeit war der Mann mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt: In einer Linkskurve war er einfach weiter geradeaus gefahren. Schon dieser schwere Fahrfehler gab den Polizeibeamten zu denken. Dann fanden sie eine leere Schnapsflasche im Unglückswagen. Der schwer verletzte Autofahrer roch nach Alkohol.

Ein Krankenwagen brachte ihn in die Notfallambulanz einer Klinik, wo man ihm eine Blutprobe entnahm. Wie schon von den Beamten vermutet, ermittelten die Ärzte eine hohe Blutalkoholkonzentration (BAK). Einige Wochen später erlag der Mann seinen schweren Verletzungen.

Als die Witwe von der Berufsgenossenschaft - Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung - eine Hinterbliebenenrente forderte, winkte diese ab. Der Arbeitnehmer sei zwar auf dem Weg zur Arbeitsstelle verunglückt, dabei stehe er im Prinzip unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wer betrunken Auto fahre, verliere jeden Anspruch.

Dass ihr Mann absolut fahruntüchtig gewesen sei, stehe überhaupt nicht fest, konterte die Witwe. Doch das verhalf ihrer Klage gegen die Berufsgenossenschaft nicht zum Erfolg. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt räumte zwar ein, dass die Blutentnahme nicht nach dem standardisierten Verfahren durchgeführt wurde (L 6 U 39/04).

Das sei wegen der schweren Verletzungen des Arbeitnehmers unmöglich gewesen. Dass er mehr als 1,1 Promille "intus" hatte, sei also tatsächlich nicht belegt (1,1 Promille = nach herrschender Rechtsprechung die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit). Er habe aber mindestens eine BAK von 0,5 Promille gehabt und sei damit relativ fahruntüchtig gewesen.

Auch nach den Feststellungen der Polizisten am Unfallort müsse man davon ausgehen, dass der Unfall durch den alkoholbedingten Fahrfehler verursacht wurde. Eine andere Ursache (wie z.B. Eisglätte oder dergleichen) sei auszuschließen. Niemand sonst sei in den Unfall verwickelt gewesen. Daher handle es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall (= Wegeunfall), für dessen Folgen die Berufsgenossenschaft einstehen müsste.