Betrunkenen Autofahrer vor Gericht wiedererkannt?
onlineurteile.de - Aus sicherer Entfernung beobachtete ein Autofahrer, wie ein anderer in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und gegen einen abgestellten Lastwagen prallte. Der Zeuge fuhr zur Unfallstelle an und forderte den - offenkundig angetrunkenen - Mann auf, auf die Polizei zu warten. Per Handy verständigte der Zeuge die Polizei, währenddessen fuhr der Unfallfahrer davon. Da sich der Zeuge die Autonummer gemerkt hatte, konnte der Verkehrssünder trotzdem ermittelt werden.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht erkannte der Zeuge den Angeklagten als Fahrer des Unfallfahrzeugs wieder. Daraufhin wurde der Angeklagte wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe verurteilt. Doch das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück (1 Ss 454/04). Begründung: Der Richter dürfe sich nicht so ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit eines Zeugen verlassen, der den (ihm unbekannten) Verkehrssünder nur kurz gesehen habe.
Im Prozess hätte man auf jeden Fall erörtern und berücksichtigen müssen, unter welchen Umständen der Zeuge den Täter gesehen habe (wie lange, unter welchen Lichtverhältnissen). Wichtig sei auch, ob der Zeuge individuelle Merkmale der beobachteten Person beschreiben könne. Das persönliche Wiedererkennen in der Gerichtsverhandlung sei nämlich nicht sehr aussagekräftig - vor allem, wenn der Täter schon durch seinen Platz im Gerichtssaal als Angeklagter zu erkennen sei.