Betrunkener Radfahrer

Führerschein futsch und Fahrverbot fürs Fahrrad!

onlineurteile.de - Mit über zwei Promille Alkohol im Blut fuhr ein Zecher mit dem Fahrrad von der Kneipe nach Hause, als ihn die Polizeistreife erwischte. Die Verwaltungsbehörde ordnete an, er müsse ein medizinisch psychologisches Gutachten beibringen. Da die Gutachter erklärten, der Schluckspecht sei "ungeeignet, am Straßenverkehr teilzunehmen", wurde ihm der Führerschein entzogen. Zusätzlich wurde ihm das Radfahren verboten.

Dagegen setzte sich der Mann zur Wehr, er konnte sich beim Verwaltungsgericht Neustadt aber nicht durchsetzen (3 L 372/05). Ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille seien Verkehrsteilnehmer absolut fahruntüchtig. Wer betrunken am Straßenverkehr teilnehme, sei zum "Führen von Fahrzeugen ungeeignet" und dürfe daher auch nicht mehr Radfahren. Räder gehörten zu den Fahrzeugen.

Allerdings müsse die Verwaltungsbehörde dem Verkehrssünder die Teilnahme an einem Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer erlauben, mahnte das Gericht. Die Behörde hatte ihre Zustimmung mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren zum Führerscheinentzug verweigert. Damit behindere die Behörde die Anstrengungen des betroffenen Bürgers, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder herzustellen, so das Gericht. Das sei unverhältnismäßig.