Betrunkener randaliert auf einem Volksfest
onlineurteile.de - Man muss nicht unbedingt betrunken am Steuer erwischt werden, um seinen Führerschein loszuwerden, wie folgender Fall zeigt: Herr X hatte ein Volksfest besucht und sich dort volllaufen lassen. Eine Blutprobe ergab später eine Blutalkoholkonzentration von drei (!) Promille. Als er auf dem Fest randalierte und andere Besucher anpöbelte, wurde die Polizei geholt.
Die Beamten nahmen X fest und ließen den Volltrunkenen von einem Krankenwagen in eine Alkohol-Spezialklinik bringen. Dort tobte er weiter und musste von den Polizisten bewacht werden. Wegen des extrem hohen Alkoholpegels forderte die Führerscheinbehörde X auf, den Grad seiner Alkoholabhängigkeit abzuklären und dazu ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
X weigerte sich, seine Eignung als Autofahrer begutachten zu lassen — er sei doch nicht betrunken Auto gefahren. Trotzdem entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis, weil er kein Gutachten vorlegte. Gegen diese Maßnahme legte der Mann vergeblich Rechtsmittel ein: Das Verwaltungsgericht Mainz billigte das Vorgehen der Führerscheinbehörde (3 L 823/12.MZ).
Auch außerhalb des Straßenverkehrs könne Alkoholauffälligkeit den Verdacht begründen, dass sich der Betroffene alkoholisiert ans Lenkrad setzen würde, so das Gericht. Wenn es Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Alkoholproblematik gebe — und das sei schon ab einem Blutalkoholgehalt ab 1,6 Promille der Fall —, verlange die Führerscheinbehörde zu Recht ein Gutachten zur Fahreignung.
Dass Herr X daran gewöhnt sei, viel Alkohol zu trinken, zeige sein Verhalten deutlich: Trotz drei Promille sei er total aggressiv aufgetreten. Die Polizisten hätten ihn kaum bändigen können. Da liege der Gedanke nahe, dass X im Fall des Falles seine Fahrtauglichkeit — genauer: deren Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum — falsch einschätzen würde.
Also müsse untersucht werden, ob die Alkoholproblematik zu einem Risiko im Straßenverkehr werden könne. Immerhin sei Herr X auf ein Fahrzeug angewiesen, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Wenn er kein Gutachten beibringe, rechtfertige dies den Entzug der Fahrerlaubnis.