Betrunkener Snowboarder prallte gegen Lichtmast

Selbst wenn der Mast nicht gepolstert war, überwiegt das Verschulden des Sportlers

onlineurteile.de - Der Snowboard-Fahrer hatte schon Bier und Schnaps getrunken. Bei der letzten Abfahrt gegen 18 Uhr war er nicht mehr "gut drauf". Er führte einen "Back-Side-Turn" aus - eine Kurve, die man im Rückwärtsfahren einleitet - und stieß mit der hinteren Seite des Snowboards an einen Flutlichtmast am Pistenrand. Durch den Aufprall nach hinten geschleudert, flog der Sportler mit dem Hinterkopf gegen einen scharfkantigen Eisenträger. Dabei verletzte er sich schwer am Kopf, denn er trug weder einen Helm, noch war der Mast mit dämpfendem Material gepolstert.

Die gesetzliche Krankenversicherung des jungen Mannes zahlte für Bergung, Krankentagegeld, Krankenhaus und Reha 43.745 Euro und verlangte anschließend vom Betreiber der Skipiste, 75 Prozent des Betrags zu übernehmen. Er müsse für die Unfallfolgen (mit)einstehen, weil er es versäumt habe, Stützen und Masten am Rand der Piste mit Aufprallschutz zu versehen.

Dazu sei ein Skipistenbetreiber verpflichtet, räumte das Oberlandesgericht Stuttgart ein. Doch überwiege das Verschulden des Snowboard-Fahrers bei weitem, deshalb müsse sich der Betreiber von Seilbahn und Piste nur mit einem Viertel an den Behandlungskosten beteiligen (5 U 72/09).

Skifahrer und Snowboarder müssten ständig das Gelände beobachten, mögliche Hindernisse kalkulieren und vor einem Fahrmanöver "checken", ob die Strecke frei sei. Hätte der junge Mann diese FIS-Regeln befolgt, wäre er nicht rückwärts mit dem Lichtmast kollidiert. Dessen Lichtkegel sei bei Dunkelheit schon von weitem sichtbar. Wenn ein Sportler aufpasse, könne er ihn gar nicht übersehen.

Wahrscheinlich sei der Snowboarder vom Alkohol enthemmt - mit mindestens 1,2 Promille Alkohol im Blut - leichtsinnig geworden und habe sich zu viel zugetraut. Alkoholisiert zu fahren, sei auf Pisten zwar nicht verboten. Wenn alkoholbedingte Fahrunsicherheit zu einem Unfall führe, sei aber überwiegendes Mitverschulden (75 Prozent) anzunehmen. Dass der Snowboarder ohne Helm gefahren sei, sei ihm dagegen nicht vorzuwerfen, weil bisher noch keine Helmpflicht auf Skipisten bestehe.