"BetterFly"-Werbung der Lufthansa unzulässig

"Ticket Service Charge" von 10 Euro bei der Preisangabe unterschlagen

onlineurteile.de - Die Fluggesellschaft Ryanair zog vor Gericht, um die Werbung des Konkurrenten Lufthansa für das "BetterFly"-Angebot verbieten zu lassen. Mit diesem Angebot wollte die Deutsche Lufthansa AG im heiß umkämpften Markt der Billigflüge punkten. Bei der Werbekampagne stellte sie einen Flugpreis von "ab 99 Euro" blickfangmäßig heraus. Im berühmten "Kleingedruckten" wurde der Hinweis versteckt, dass bei der Online-Buchung eines "BetterFly"-Tickets zusätzlich eine Gebühr von zehn Euro ("Ticket Service Charge") zu zahlen war.

Beim Landgericht Köln setzte sich Ryanair durch: Die Anzeige verstoße gegen die Preisangabenverordnung, so die Richter, weil nicht der Endpreis angegeben werde. Das stelle unlauteren Wettbewerb dar. Lufthansa legte Berufung ein: Das sei doch nur ein Bagatellverstoß, argumentierte das Unternehmen. Doch im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln willigte die Fluggesellschaft ein, auf die gerügte Werbung zu verzichten (6 U 239/06).

Das OLG stellte das Verfahren ein und brummte der Lufthansa die Kosten auf, weil sie es verloren hätte. Es erging also kein Urteil, doch gab das Gericht der Fluggesellschaft deutliche Worte mit auf den Weg: Eine Bagatelle sei es keineswegs, die Kosten eines Fluges in willkürliche Bestandteile aufzuspalten, um so den Mindestpreis (im Billigflugsektor des Unternehmens) unter den Schwellenwert von 100 Euro zu drücken. Eine Gebühr von zehn Euro erhöhe den behaupteten Mindestpreis von 99 Euro um fast zehn Prozent - den wahren Endpreis hätte man in der Anzeige mit 109 Euro angeben müssen.