Bezahltes Handy wird nicht geliefert
onlineurteile.de - Bei einer Internet-Auktion ersteigerte ein eBay-Kunde für 662 Euro ein Handy (NOKIA 8800). EBay benannte als Verkäufer einen gewerblichen Händler. Dann stellte sich heraus, dass ein Dritter dessen Kennung und Passwort benutzt hatte, um das Handy anzubieten. Händler und Anbieter waren nicht identisch. Der Händler weigerte sich, das - bezahlte - Handy zu liefern. Daraufhin klagte der Kunde auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Zunächst vergeblich. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Benutzung fremder Namen (Phantasie- oder Allerweltsnamen) sei bei Auktionen im Internet gang und gäbe. Die Bieter wüssten das und wollten das Geschäft daher mit dem tatsächlich handelnden Anbieter abschließen, nicht mit dem Inhaber von Kennung (= eBay-Mitgliedsname) und Passwort. Dem widersprach das Landgericht Aachen (5 S 184/06).
Der Händler habe (entgegen den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionshauses eBay) Kennung und Passwort einem Bekannten überlassen. Dessen Handeln bei Internet-Auktionen müsse er sich zurechnen lassen, als hätte er selbst gehandelt. Nur bei Bargeschäften (auf Flohmärkten zum Beispiel), bei denen Ware direkt gegen Geld getauscht werde, könne dem Vertragspartner die wahre Identität des Gegenübers gleichgültig sein.
Bei eBay sei das aber anders: Nach dem Ende der Auktion stehe die Abwicklung des Kaufvertrags ja erst noch bevor. Ein Käufer, der vor der Lieferung bezahle, wolle wissen, wer sein Vertragspartner sei. Könnte er nicht darauf vertrauen, dass dies die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete Person ist, wäre der Käufer der Willkür des Verkäufers ausgeliefert. Verkäufer könnten nach Belieben darauf verweisen, sie wären nicht selbst unter ihrem Namen aufgetreten und hätten sich zu nichts verpflichtet. Damit wäre das ganze eBay-System durchkreuzt: Das Internet-Marktforum wolle die Kaufvertragsparteien nach Auktionsende namentlich identifizieren und zueinander führen.