Bezieht eine Hartz-IV-Empfängerin ...

... auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sind diese auf die Grundsicherung anzurechnen

onlineurteile.de - Eine junge Frau absolvierte eine dreijährige Ausbildung in einer privaten Berufsfachschule und musste dort monatliche Schulgebühren zahlen. Während dieser Zeit bezog Frau D Grundsicherung (nach Hartz-IV). Als ihr Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt wurde, zog die Sozialbehörde diesen Betrag von den Hartz-IV-Leistungen ab.

Vergeblich klagte Frau D vor den Sozialgerichten gegen die Einstufung der BAföG-Leistungen als "bedarfsminderndes Einkommen". Das Bundessozialgericht entschied, die Schulgebühren seien nicht zu berücksichtigen. Nur eine für Ausbildungskosten bestimmte Pauschale von 20 Prozent des BAföG-Betrags werde nicht verrechnet.

Die Verfassungsbeschwerde von Frau D gegen dieses Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen (1 BvR 2556/09). Das Sozialstaatsprinzip beinhalte, dass der Staat Bürgern Mittel für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung stellen müsse: Da gehe es um das Existenzminimum. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule sei daraus nicht abzuleiten.

Auszubildende, die eine schulgeldfreie Schule besuchten, würden nicht besser behandelt als Frau D: Wenn sie Hartz-IV-Leistungen bekämen, werde das Schüler-BAföG bei ihnen in gleicher Weise als Einkommen angerechnet. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei also nicht verletzt.