Beziehung scheitert, Ex stellt Rechnung

Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Tischler fordert Geld für Arbeitsleistungen

onlineurteile.de - Frau A hatte 1996 einen Kredit über 80.000 DM aufgenommen und für 64.000 DM ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus gekauft. Ihr Lebensgefährte B, Verwandte und Freunde halfen bei der Renovierung, ein Anbau wurde errichtet. 1998 zog das Paar mit der gemeinsamen Tochter in das Haus ein. B überwies jeden Monat 409 Euro auf das Konto der Lebensgefährtin, die damit die Darlehensraten bestritt (340 Euro im Monat). Bis sich das Paar Anfang 2005 trennte.

Herr B zog aus dem Haus aus und forderte von seiner "Ex" 65.537 Euro. Man sei sich einig gewesen, die Kreditkosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Doch bis Dezember 2004 habe er die Raten allein gezahlt. Außerdem habe er erhebliche Renovierungsarbeiten am Haus geleistet. Mindestens 1.900 Stunden. Dafür sei ein Stundenlohn von 15 Euro anzusetzen, weil er gelernter Tischler sei. Der Wert des Hauses sei durch seine Leistungen auf mindestens 110.000 Euro gestiegen.

B's Zahlungsklage gegen Frau A scheiterte in allen Instanzen. Erst der Bundesgerichtshof (BGH) machte ihm etwas Hoffnung, zumindest auf einen Ausgleich für die geleistete Arbeit (XII ZR 132/12). Zu Recht habe das Oberlandesgericht (OLG) allerdings einen Anspruch auf Ausgleich für die Darlehensraten abgelehnt, so der BGH.

Das Haus gehöre Frau A. Und was B finanziell beigesteuert habe (409 Euro monatlich), gehe nicht über die Miete hinaus, die er anderswo für vergleichbaren Wohnraum hätte ausgeben müssen. In dieser Größenordnung seien Wohnkosten zu dem Aufwand zu rechnen, den ein Paar Tag für Tag benötige. Dafür gebe es keinen finanziellen Ausgleich.

Arbeitsleistungen könnten nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie, wirtschaftlich betrachtet, geldwerte Leistungen seien. Ein Ausgleich komme jedenfalls dann in Betracht, wenn Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgingen — bzw. über das, was das tägliche Zusammenleben erfordere — und zu einem messbaren Vermögenszuwachs beim Partner führten.

Deshalb hätte das OLG die Forderung von B nicht abweisen dürfen, ohne den Umfang seiner Arbeitsleistungen für das Haus zu prüfen. Das OLG habe sich außerstande gesehen, den Umfang seiner Tätigkeit festzustellen, weil auf der Baustelle zahlreiche Personen gearbeitet hätten. Das schließe es aber keineswegs aus, einen Mindestumfang der Arbeitsleistungen wenigstens zu schätzen — gemessen an der gesamten Stundenzahl, die für Sanierung und Anbau erforderlich waren. Das OLG müsse dies nachholen.