BGH kippt AGB-Klauseln von Sparkassen

Banken dürfen Entgelte nicht "nach billigem Ermessen" festlegen oder ändern

onlineurteile.de - Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen Gebühren- und Zinsanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zweier Sparkassen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klauseln für unwirksam (XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08). Die Kreditinstitute behielten es sich vor, Zinsen nach Ermessen anzupassen und Entgelte "unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes ... nach billigem Ermessen" festzulegen und zu ändern.

Diese Klausel berechtige die Sparkassen, auch für solche Leistungen Entgelt zu verlangen, zu denen sie verpflichtet seien - z.B. Barauszahlungen am Schalter - und die somit gar keinen Anspruch auf Gebühren begründeten. Das benachteilige die Kunden unangemessen, so der Bundesgerichtshof.

Das gelte auch für das Recht, die Entgelte einseitig nach Ermessen zu ändern: Die Voraussetzungen dafür seien unklar. So halte man es sich offen, Preise beliebig zu erhöhen - nicht nur um Kosten abzuwälzen, sondern auch, um den Gewinn zu steigern. Eine Verpflichtung der Sparkassen, die Entgelte bei sinkenden Kosten herabzusetzen, enthielten die AGB dagegen nicht.

Die Klauseln erlaubten es, das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig zu Ungunsten der Bankkunden zu verändern, beanstandeten die Bundesrichter. Das sei unzulässig. Auch variable Zinsen für laufende Kredite dürften Kreditinstitute nicht einseitig "nach freiem Ermessen und Marktlage" ändern. Da fehlten verlässliche Bezugsgrößen.