Bier oder kein Bier - das ist hier die Frage
onlineurteile.de - Ein deutscher Getränkehersteller mischte Limonade und ein niederländisches Produkt namens "malt beer base" zu einem alkoholhaltigen Mischgetränk. Als es um die Steuer ging, deklarierte der Hersteller das "malt beer base" als Bier (10 Cent Steuer pro Liter). Dagegen stuften die Beamten der Zollverwaltung das Gebräu als Branntwein ein (13 Euro Steuer pro Liter). Damit fand sich das Unternehmen verständlicherweise nicht ab und klagte gegen den Steuerbescheid. Am Ende hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die Qualität des Gebräus zu entscheiden (VII R 50/04).
Das Ausgangsprodukt sei zwar stark eingebrautes Bier, so der BFH, doch werde es anschließend einem speziellen Verfahren unterzogen (Ultrafiltration). Die Ultrafiltration mache aus dem Bier eine "farblose, klare, nach Alkohol riechende und schwach bitter schmeckende Flüssigkeit". Ausschlaggebend sei, wie das Erzeugnis schmecke und wie es aussehe, erklärte der BFH. Der "malt beer base" seien die für das Bier typischen Bitterstoffe entzogen, die Flüssigkeit habe auch "keine biertypische Färbung" mehr. Daher sei sie auch nicht als Bier einzustufen. Für die "Alkohol/Wasser-Mischung" müsse der Hersteller Branntweinsteuer zahlen.