Bier und Reinheitsgebot
onlineurteile.de - Bei der zuständigen Behörde scheiterte eine Brandenburger Brauerei mit dem Antrag, ihr untergäriges Schwarzbier als Bier verkaufen zu dürfen. Sie braut es aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser und setzt nach der Filtrierung Zuckersirup zu. Letzteres sei mit dem deutschen Reinheitsgebot unvereinbar, lautete der Bescheid. Nur Gerstenmalz, Hopfen, Wasser und Hefe dürften ins Bier, aber keine Malzersatzstoffe wie Zucker. Was den Namen Bier nicht verdiene, dürfe auch nicht unter dieser Bezeichnung angeboten werden.
Die Brauerei wehrte sich: Laut Gesetz sei es zulässig, "besondere Biere" herzustellen. Dann müsse man sie auch mit dem Etikett "Bier" verkaufen dürfen. Beim Bundesverwaltungsgericht setzte sich das Unternehmen durch (3 C 5.04). Das Reinheitsgebot diene der Traditionspflege - der deutschen Braukunst - und einem bestimmten Produktniveau. Diese Ziele rechtfertigten es nicht, die Berufsfreiheit des betroffenen Unternehmens so drastisch einzuschränken. Zumindest müsse man über Ausnahmen großzügig entscheiden.
Immerhin ersetze die Brauerei das Gerstenmalz nicht durch Zucker. Erst nach der Filtrierung werde Zucker hinzugefügt und nicht als Ersatzstoff für Malz. Solche Getränke gehörten in die Abteilung "besondere Biere". Unter dieser Bezeichnung dürfe die Brauerei das Getränk deshalb auch vertreiben. Dass das Getränk nicht dem Reinheitsgebot entsprechend gebraut sei, könne man ja auf dem Etikett klarstellen.