Bierkrieg um die Marke "BUD"
onlineurteile.de - Die amerikanische Großbrauerei Anheuser-Busch hat vor der Jahrtausendwende beim europäischen Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) die Marke "BUD" für Biere angemeldet. Dagegen protestierte die tschechische Brauerei Budejovický Budvar: "Bud" sei eine geschützte Ursprungsbezeichnung für Budweiser Bier.
Das sei zwar richtig, erklärte das HABM. Doch dieser Schutz werde nur in EU-Mitgliedsstaaten wirksam, in denen die tschechische Mitbewerberin ihr älteres Markenrecht, also die Ursprungsbezeichnung "Bud", in erheblichem Umfang nutze. Sprich: Dort, wo sie eine größere Menge Bier verkaufe.
Wo das der Fall sei, könnten Konkurrenten die geschützte geografische Bezeichnung "Bud" nicht als EU-Marke ins Markenregister eintragen lassen und damit werben.
Unter anderem ging es um die Länder Frankreich und Österreich. Die Brauerei Budejovický Budvar schickte Belege über ihren Absatz in diesen EU-Staaten, die dem HABM aber nicht genügten. Das Amt wies daher den Einspruch der tschechischen Bierbrauer ab. Zu Recht, wie das Gericht der Europäischen Union entschied (T-225/06 u.a.).
Alle Rechnungen, welche die tschechische Brauerei dem Gericht präsentiert habe, hätten nur ein äußerst begrenztes Warenvolumen belegt. In Frankreich beliefere Budejovický Budvar nur drei Städte. Auch die Unterlagen für Österreich enthielten der Menge und dem Umsatz nach sehr niedrige Absatzzahlen. Die Verkäufe außerhalb von Wien seien so gering, dass man sie vernachlässigen könne.
Von "überörtlicher Bedeutung" des Warenabsatzes in den fraglichen Ländern könne also keine Rede sein. Die Brauerei Budejovický Budvar benutze ihre geschützte Ursprungsbezeichnung dort nicht in "bedeutsamer Weise". Es schade ihrem Geschäft daher auch nicht sonderlich, wenn "BUD" als EU-Marke für Bier der amerikanischen Konkurrenz anerkannt und registriert werde.