Billige Werkstudenten

Müssen sie künftig nach Tarif bezahlt werden?

onlineurteile.de - Werkstudenten zu beschäftigen, lohnt sich für Unternehmen. Denn für Werkstudenten fallen kaum Abgaben für die Sozialversicherung an. Zudem werden sie in der Regel weit unter Tarif bezahlt. Dem schob nun das Landesarbeitsgericht München einen Riegel vor.

Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte den Arbeitgeber verklagt: Die im Unternehmen beschäftigten Werkstudenten seien nach dem einschlägigen Tarifvertrag einzugruppieren, forderte der Betriebsrat. Davon stehe in deren Arbeitsverträgen nichts, konterte der Arbeitgeber. Es handle sich nur um Aushilfskräfte mit befristeten Arbeitsverhältnissen, nicht um Arbeitnehmer im Sinn der tariflichen Regelungen.

Das Landesarbeitsgericht München wies diesen Einwand zurück (3 TaBV 93/06). Solange ein Tarifvertrag Werkstudenten nicht ausdrücklich ausschließe (oder für sie Sonderregelungen vorsehe), hätten sie die gleichen Rechte wie die Stammbelegschaft. Denn anders als bei Praktikanten oder Azubis diene ihre Tätigkeit nicht Ausbildungszwecken. Sie seien vielmehr voll in das "operative Geschäft des Unternehmens eingebunden".

Unternehmen profitierten ohnehin von den geringen Lohnnebenkosten. Davon abgesehen, seien Werkstudenten jedoch wie Arbeitnehmer zu behandeln: Sie müssten Tariflohn erhalten, bezahlten Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. (Der Arbeitgeber hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erhoben.)