Biomasse-Heizung eines Landwirts ...

... darf nur mit gesetzlich zulässigen Brennstoffen betrieben werden

onlineurteile.de - In seiner Biomasse-Heizungsanlage verfeuerte Landwirt X zuerst nur Holzpellets, dann mehr und mehr Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel. Im Dorf beschwerten sich die Nachbarn über Rauch, Staub und unangenehme Gerüche. Schließlich ordnete die Gemeinde eine Feinstaubmessung an: Die Abluft der Anlage enthielt mehr als doppelt so viel Feinstaub wie erlaubt (zulässig sind 0,15 Gramm pro Kubikmeter).

Daraufhin verbot die Gemeinde dem Landwirt, mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln zu heizen. X legte Widerspruch ein: Mittlerweile seien auch Stroh und Getreideabfälle als Brennstoffe zugelassen. Außerdem habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nun jede Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei.

Doch die Gemeinde bestand auf dem Verbot: Rapsstroh sei mit einfachem Stroh nicht zu vergleichen. Zudem seien die Brennstoffe von Bauer X zu feucht und rauchten deshalb stark. X klagte gegen den Bescheid, erreichte beim Verwaltungsgericht Koblenz allerdings nur einen Teilerfolg (1 K 1169/10.KO).

Der Landwirt dürfe kein Stroh verbrennen, so das Gericht, dafür sei die Heizungsanlage vom Hersteller nicht zugelassen. Doch der Bescheid der Gemeinde sei insofern rechtswidrig, als sie ihm verboten habe, Getreideabfälle zu verwenden. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs dürfe X nach neuer Gesetzeslage auch Getreideabfälle verfeuern.

In einer Biomasse-Heizungsanlage dürften nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt werden und das nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Feuchtegehalt des Brennstoffs und zu den Grenzwerten. Die Gemeinde dürfe die Nutzung eines an sich zulässigen Brennstoffs nur verbieten, wenn sie konkrete Verstöße gegen diese Vorgaben feststelle.