Bissiges Mini-Schwein ...
onlineurteile.de - Eine Mieterin legte sich ein schwarzes Mini-Schwein zu. Die Vermieterin, eine Münchner Wohnungsbaugesellschaft, hatte dies nicht genehmigt. Als die Frau trotzdem öfter mit einem Schwein in der Wohnanlage gesichtet wurde, erklärte sie auf Nachfrage der Vermieterin, "das Tier sei nur besuchsweise da". Im Frühjahr 2003 griff das Schwein den Wasserwart der Kleingartenanlage an und biss ihn. Einige Monate später geriet das Tier - während eines Spaziergangs mit der Tochter der Mieterin - in Panik, weil gerade die Müllabfuhr die Tonnen leerte. Ein Nachbar half dem Mädchen, das Schwein zu bändigen und wurde dabei gebissen.
Daraufhin forderte die Wohnungsbaugesellschaft die Mieterin schriftlich auf, das Tier sofort zu entfernen und künftig keine "Besuche" mehr zuzulassen. Man habe sich beim "Mini-Schwein-Club" erkundigt: Mini-Schweine müssten paarweise gehalten werden und bräuchten eine Suhle. Die Haltung in der Mietwohnung sei also nicht artgerecht und offenkundig für Hausbewohner und andere Mitmenschen gefährlich. Als die Mieterin auf dieses Schreiben nicht reagierte, zog die Vermieterin vor Gericht. Die schweinische Angelegenheit landete beim Amtsgericht München (413 C 12648/04).
Das Tier gerate wohl - angesichts unbekannter Menschen oder bei Lärm - schnell in Panik, stellte das Gericht fest. Also bestehe ständig Gefahr für Mitbewohner, neue Mieter oder Besucher des Hauses, vom Schwein angegriffen zu werden. Die Vermieterin müsse nicht ruhig abwarten, ob sich derartige Vorfälle wiederholten. Eigentlich gehörten Mini-Schweine zu den Haustieren, deren Haltung nicht prinzipiell verboten werden könne. Doch gefährliche Tiere dürfe die Vermieterin im Interesse der Mitbewohner nicht dulden. Die Mieterin wurde dazu verurteilt, sich von ihrem kleinen Liebling zu trennen.