Blechschaden in privater Tiefgarage
onlineurteile.de - Genau genommen, gilt in privaten Tiefgaragen von Wohnungseigentumsanlagen die Straßenverkehrsordnung gar nicht. Trotzdem dürfen ihre Benutzer darauf vertrauen, dass auch dort die Verkehrsregeln beachtet werden, entschied eine Münchner Amtsrichterin.
Der Anlass: Ein Renault, dessen Fahrer durch die Einfahrt in die Tiefgarage fuhr, war mit einem Alfa Romeo kollidiert, dessen Fahrer rückwärts aus der Parkbucht stieß. Die Einfahrt ist rechts und links durch eine Mauer von den danebenliegenden Parkbuchten getrennt. Der Alfa Romeo hatte (vorwärts eingeparkt) in einer Bucht direkt neben der Mauer gestanden.
Am Alfa Romeo entstand ein Blechschaden, dessen Reparatur 1.770 Euro kostete. Diesen Betrag forderte der Alfa-Besitzer vom Renault-Fahrer ersetzt. Gewiss sei der Renault zu schnell gefahren, meinte er. Davon wollte der Kontrahent nichts wissen und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen, den er beim Amtsgericht München gewann (343 C 26971/12).
Die Mauer zwischen den Parkbuchten und der Einfahrtstraße habe die Sicht beider Fahrer eingeschränkt, so die Amtsrichterin. Daher hätten sie nicht mehr anhalten können, als sie sich gegenseitig bemerkten. Beide seien nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Also könne man dem Renault-Fahrer nicht vorwerfen, dass er sich nicht vorsichtig genug in die Tiefgarage hinein getastet habe.
Der Renault-Fahrer habe auch nicht am Ende der Einfahrt stehen bleiben müssen. Einfahrende könnten darauf vertrauen, dass Ausparker auf Autos auf der Fahrbahn achteten. Nach der Straßenverkehrsordnung müsse sich beim Rückwärtsfahren jeder so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährde. Das gelte auch für Fahrer, die aus einer Parkbucht auf die Fahrbahn zurückstoßen.
Auch wenn in privaten Tiefgaragen die allgemeinen Verkehrsregeln eigentlich keine Rolle spielten: Schon wegen des Gebots, gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen, seien die Vorfahrtregeln hier nicht außer Kraft. Auch in einer Tiefgarage hätten Verkehrsteilnehmer auf den Durchfahrtspuren Vorfahrt.
Ausparken rückwärts, noch dazu mit eingeschränktem Sichtfeld, sei ein riskantes Manöver. Im Zweifelsfall müssten sich Ausparker von anderen Personen einweisen lassen. Oder eben rückwärts einparken und vorwärts ausfahren. Der Alfa-Besitzer habe jedenfalls mehr zum Entstehen des Unfalls beigetragen als der Renault-Fahrer, der für den Schaden nicht hafte.