Blindbewerbungen genügen nicht
onlineurteile.de - Der Vater verlor seinen Job. Bald blieb der Unterhalt für sein minderjähriges Kind aus. Von der Mutter im Namen des Kindes auf Zahlung verklagt, musste der Mann vor Gericht nachweisen, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen war, wieder zahlungsfähig zu werden, sprich: einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Nur so wäre er die Zahlungspflicht (für die Zeit der Arbeitslosigkeit) losgeworden.
Jede Menge Bewerbungsschreiben nach Schema F legte der Mann vor, damit stellte er das Oberlandesgericht Hamm allerdings nicht zufrieden (9 UF 314/01). Blindbewerbungen - z.T. ohne Datum - aus dem Computer seien für eine ernsthafte Bewerbung nicht ausreichend, mahnten die Richter. Er habe sich, obwohl im Auftreten gewandt, in keinem der Betriebe persönlich vorgestellt. Ein positiver persönlicher Eindruck bewirke aber mehr als schematische Computerschreiben.
Außerdem seien 15 Bewerbungsschreiben im Monat zu wenig. Wenn es darum gehe, den Unterhalt für sein minderjähriges Kind sicherzustellen, sei voller Einsatz gefragt. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat seien zumutbar. Außerdem dürfe er nicht nur in der näheren Umgebung suchen, sondern müsse auch das breitere Stellenangebot weiter entfernter Großstädte sichten. Da die Familienrichter persönliches Engagement des Bewerbers vermissten, müsse der Mann weiterhin so viel Unterhalt zahlen wie früher, als er noch arbeitete.