Blinde Versicherte bekommt "Einkaufsfuchs"
onlineurteile.de - Eine verheiratete, blinde Frau besaß bereits einen Blindenlangstock und ein Blindenvorlesegerät. Ihre Augenärztin verordnete ihr darüber hinaus einen "Einkaufsfuchs". Das ist ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe, das es Blinden bzw. Sehbehinderten ermöglicht, selbständig einzukaufen.
Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Begründung: Der Einkaufsfuchs helfe der Versicherten nur in besonderen Lebenssituationen. Daher stünden die Kosten des Geräts von ca. 2.500 Euro nicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen. Krankenkassen müssten das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und könnten nicht dazu verpflichtet werden, blinde Versicherte mit diesem Hilfsmittel zu versorgen.
Dem widersprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 17/08). Den eigenen Haushalt zu versorgen, gehöre zu den menschlichen Grundbedürfnissen, das Einkaufen inklusive. Ein Gerät, das es Blinden ermögliche, weitgehend selbständig einzukaufen, zähle daher zu den Hilfsmitteln, welche die gesetzliche Krankenkasse finanzieren müsse. Der Einkaufsfuchs unterstütze die Blinde nicht in Ausnahmesituationen, sondern dabei, ein Grundbedürfnis zu erfüllen.