Blitzeinschlag vor 60 Jahren

Hausverkäuferin haftet nicht für alten Brandschaden im Hausdach

onlineurteile.de - Frau A verkaufte das alte Haus ihrer Mutter. Im Exposé für den Makler hatte sie ausdrücklich betont, das Haus sei "insgesamt renovierungsbedürftig". Allerdings schloss sie im notariellen Vertrag mit dem Käufer die Gewährleistung für Sachmängel aus und erklärte, von verborgenen Mängeln im Gebäude wisse sie nichts. Als nun der neue Eigentümer zur Tat schritt und das Haus sanieren ließ, entdeckte er einen uralten Brandschaden im Dachgebälk.

Nach einem Blitzeinschlag in den 50-er Jahren hatte der Dachstuhl gebrannt. Die Mutter der Verkäuferin hatte ihn instand setzen lassen — das geschah anscheinend nicht fachgerecht. Jedenfalls waren einige Balken marode. Bei der Besichtigung des Hauses hatte der Käufer nichts bemerkt, weil die betroffenen Balken eingemauert waren. Bei den Renovierungsarbeiten wurden sie frei gelegt und das ganze Ausmaß des Schadens kam zu Tage: Das Dach war einsturzgefährdet.

Daraufhin forderte der Käufer von der Verkäuferin Schadenersatz für die Kosten der Dachsanierung. Sie habe arglistig einen Brandschaden verschwiegen, den sie ihm als Kaufinteressenten hätte offenbaren müssen. Hätte er darüber Bescheid gewusst, hätte er den Kaufvertrag gar nicht geschlossen oder jedenfalls einen niedrigeren Kaufpreis vereinbart.

Frau A bestritt entschieden, die Mängel des Dachstuhls gekannt zu haben. Das Oberlandesgericht Koblenz glaubte ihr und wies die Klage des Käufers ab (3 U 1122/12). Die Verkäuferin habe sich nicht arglistig verhalten. Woher hätte sie — vor 60 Jahren noch ein Kind! — wissen sollen, dass die nach dem Blitzeinschlag im Auftrag der Mutter von Dachdeckern durchgeführte Instandsetzung fehlerhaft war? Der Käufer habe doch selbst ausgesagt, man habe das geschädigte Gebälk nicht sehen können.

Nach der Renovierung vor 60 Jahren habe erst die Mutter von Frau A und dann sie selbst das Haus bewohnt, ohne dass sich der Schaden jemals bemerkbar gemacht hätte. Wenn sie den Schaden nicht kenne, sei die Verkäuferin auch nicht verpflichtet, auf das marode Dachgebälk hinzuweisen. Zudem habe sie sowieso das Haus im Exposé, das der Kaufentscheidung des neuen Eigentümers zugrunde lag, als "insgesamt renovierungsbedürftig" beschrieben. Mit größeren Investitionen habe er also rechnen müssen.