Blutprobe bei einem Autofahrer ...
onlineurteile.de - Wenn bei einem Autofahrer die Blutalkoholkonzentration geprüft werden soll, muss das von einem Richter angeordnet werden ("Richtervorbehalt"). Nur bei "Gefahr im Verzug" dürfen Polizisten darauf verzichten und die Blutprobe selbst in die Wege leiten. Zwei Autofahrer, die wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, erhoben Verfassungsbeschwerde, weil keine richterliche Anordnung vorlag.
Im ersten Fall hatte ein Polizist aus dem Streifenwagen eine Polizeidienststelle angerufen und darum gebeten, einen richterlichen Beschluss anzufordern. Erst als der Diensthabende mitteilte, er könne telefonisch keinen Richter erreichen (Sonntag!), ordnete der Beamte vor Ort die Blutprobe an. Doch der Vorgang wurde nicht in den Akten dokumentiert. Im zweiten Fall hatte die Polizei ebenfalls vergeblich am Sonntag nach einem Richter gesucht: Am zuständigen Amtsgericht existierte kein nächtlicher richterlicher Eildienst.
Die Verkehrssünder rügten, ihre Grundrechte auf Rechtsschutz und faires, rechtsstaatliches Verfahren sei durch das staatliche Vorgehen verletzt worden. Das Amtsgericht hätte seinen Urteilen nicht das Ergebnis der Blutprobe als Beweismittel zu Grunde legen dürfen ("Beweisverwertungsverbot"). Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10).
Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Vorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe. Das sei nur ausnahmsweise bei sehr schweren Verfahrensfehlern der Fall bzw. wenn Polizisten willkürlich "Gefahr im Verzug" annähmen. Weder eine fehlende Dokumentation, noch das Fehlen eines richterlichen Bereitschaftsdienstes rechtfertigen ein Verwertungsverbot.
Hier sei der Richtervorbehalt nicht willkürlich oder absichtlich umgangen worden. Im Übrigen gehöre der Grundsatz, dass eine Blutprobe von einem Richter anzuordnen sei, nicht zu den unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, sondern beruhe auf einer Entscheidung des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Prinzipien eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens liege hier nicht vor.