BMW nach Unfall "vollständig repariert"?
onlineurteile.de - Bei einem Unfall wurde ein BMW erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf über 19.000 Euro. Die Autofahrerin ließ den Wagen für 17.805 Euro instandsetzen. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers setzte einen weiteren Kfz-Experten auf den Fall an.
Der zweite Experte stellte fest, dass die Reparatur unzulänglich war. Der Mechaniker habe die Radhäuser nicht ausgetauscht, so wie es laut dem ersten Gutachten vorgesehen war. Das jetzt nachzuholen - nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien -, wäre jedoch technisch und wirtschaftlich unvernünftig. Denn das Fahrzeug sei fahrtüchtig und unfallsicher.
Gestützt auf dieses Gutachten erstattete die Versicherung der Unfallgeschädigten nur 7.000 Euro. So stehe es in den Versicherungsbedingungen: Werde eine Reparatur nicht vollständig ausgeführt, ersetze sie nur den Wiederbeschaffungswert des Wagens minus Restwert. Das ließ sich die Autofahrerin nicht bieten und klagte auf Ersatz der gesamten Reparaturkosten.
Vom Oberlandesgericht Karlsruhe bekam sie Recht (9 U 41/10). Die Versicherungsklausel mache vollständigen Schadenersatz davon abhängig, dass die Reparatur "vollständig ausgeführt" werde. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn das Auto fahrtüchtig und unfallsicher sei. Eben dies habe der Kfz-Sachverständige des Versicherers bestätigt. Dass die Reparatur einwandfrei durchgeführt sein müsse, sei der Klausel nicht zu entnehmen.
Nach Ansicht des Kfz-Experten führe das Versäumnis der Werkstatt zu einem vernachlässigbaren Risiko: Nur im äußersten Extremfall eines Frontalzusammenstoßes könnte möglicherweise die Knautsch-Zone nicht mehr ihre volle Wirkung entfalten. Deshalb seien aus technischer Sicht weitere Maßnahmen nicht zwingend erforderlich. Demnach sei das Fahrzeug "vollständig repariert" und der Versicherer müsse die "erforderlichen Kosten der Wiederherstellung" ersetzen. Dass weitere Arbeiten technisch möglich wären, ändere daran nichts.