BMW verschenkt oder verliehen?

Ex-Paar streitet um das Eigentum am weiterverkauften Wagen

onlineurteile.de - Herr Z studierte im Ausland und hielt sich in dieser Zeit nicht oft in Deutschland auf. Trotzdem bestellte er im November 2011 in einem Coburger Autohaus einen Gebrauchtwagen und schloss einen Kaufvertrag ab. Der BMW kostete 16.100 Euro und sollte auf ihn zugelassen werden. Seine Freundin sollte das Auto beim Verkäufer abholen.

Aber dann drohte die Zulassung des Wagens zu scheitern, weil Z außer Landes war und in seinem Personalausweis eine alte Adresse stand, die nicht mehr stimmte. Deshalb wurde vereinbart, den BMW auf den Namen der Freundin zuzulassen. Sie holte das Auto ab und benützte es ein paar Wochen lang. Anfang 2012 trennte sich das Paar. Ohne Absprache mit Z verkaufte die junge Frau den BMW kurzerhand weiter — angeblich an "unbekannte Osteuropäer".

Herr Z hatte sie einige Male aufgefordert, ihm das Auto zu übergeben. Doch darauf hatte die Ex-Freundin nicht reagiert. Als Z erfuhr, dass sie es bereits weiterverkauft hatte, zog er vor Gericht und verlangte Schadenersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises. Er sei der Eigentümer des Wagens, trug er vor, seine Ehemalige habe den BMW eigenmächtig und unberechtigt verkauft.

Vergeblich beteuerte die Frau, Z habe ihr den BMW geschenkt. Nur weil sie bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags ihren Ausweis nicht dabei hatte, sei die Idee entstanden, den Wagen auf Z zuzulassen, was dann aber nicht geklappt habe. Das Landgericht Coburg nahm der jungen Frau diese Geschichte nicht ab (23 O 246/12).

Der Name im Fahrzeugbrief sei normalerweise zwar ein gewichtiges Indiz dafür, wem ein Wagen gehöre. Im konkreten Fall sprächen allerdings gute Gründe dagegen, dass die Ex-Freundin Eigentümerin des BMW war. Hätte Z ihr das Auto von vornherein schenken wollen, hätte das Autohaus ihren Namen in den Kaufvertrag eingetragen.

Der Autoverkäufer habe zudem ausgesagt, bei den Kaufverhandlungen sei nie die Rede davon gewesen, dass der BMW auf die Freundin zugelassen werden sollte. Das habe nichts mit einem vergessenen Personalausweis zu tun gehabt. Schließlich flog auch noch auf, dass die Frau den BMW keineswegs an Unbekannte, sondern an ein regionales Autohaus verkauft hatte.

Nun war das Landgericht endgültig davon überzeugt, dass Z den Wagen nicht verschenkt hatte. Er habe ihn verliehen und die Leihe habe mit dem Liebesverhältnis geendet. Die Ex-Freundin hätte den BMW zurückgeben müssen. Da der jetzige Eigentümer das Auto in dem guten Glauben erworben habe, dass die Kfz-Halterin zum Verkauf berechtigt sei, dürfe er es behalten. Für den finanziellen Verlust müsse die Frau Herrn Z entschädigen.