Bodenleger verweigert Arbeit

Wer so gegen zu niedrigen Lohn protestiert, riskiert die fristlose Kündigung

onlineurteile.de - Für ein Handwerksunternehmen arbeitete der Mann als Bodenleger. Normalerweise kassierte er 12 Euro in der Stunde, nur für bestimmte Arbeiten war Akkordsatz vereinbart. Ein Großauftrag führte zum Streit mit dem Arbeitgeber: In 40 Reihenhäuschen sollte der Arbeitnehmer im Akkord Bodenbelag verlegen.

Aber eben nicht nur das: Vorbereitend sollte er auch den Belag in alle Häuser transportieren, den Untergrund reinigen, den Belag zuschneiden und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Schufterei überschlug der Bodenleger den Aufwand und errechnete frustriert einen durchschnittlichen Stundenlohn von 7,86 Euro brutto.

Daraufhin stellte er die Arbeit ein und verlangte vom Chef, woanders eingesetzt zu werden. Oder er müsse ihm für diesen Großauftrag einen angemessenen Stundenlohn zahlen. Der Arbeitgeber lehnte beides ab. Es folgten mehrere Verhandlungen, in denen der Unternehmer den Bodenleger eindringlich aufforderte, die Arbeit zu erledigen.

Schließlich drohte er dem Arbeitnehmer mit fristloser Kündigung. Der blieb unbeeindruckt, verweigerte hartnäckig die Arbeit und bekam deshalb den "blauen Brief". Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wies die Klage des Bodenlegers gegen die Kündigung ab (5 Sa 111/13).

Sie sei gerechtfertigt, so das LAG — auch wenn die Lohnvereinbarung eventuell ungenau und unzureichend gewesen sei. Jedenfalls habe sie zu dieser Zeit gegolten. Und als Bodenleger sei er nun einmal auch für alle Vorarbeiten zuständig, die mit dem Verlegen des Bodens zusammenhingen.

Der Arbeitnehmer hätte sich daher nicht beharrlich weigern dürfen, diese Arbeiten auszuführen. Den Streit um den Stundenlohn, den er für zu niedrig hielt, hätte er nach der Lohnabrechnung führen müssen. Wenn der Bodenleger tatsächlich geglaubt habe, in so einem Fall dürfe er die Arbeit ablehnen, gehe dieser Irrtum zu seinen Lasten.