Bonuszahlung ist kein Trinkgeld!

Trinkgeld ist steuerfrei - Sonderzahlung eines Konzerns steuerpflichtiges Arbeitsentgelt

onlineurteile.de - Seit 2002 sind Trinkgelder steuerfrei - und zwar in unbegrenzter Höhe. Nun versucht so mancher Arbeitnehmer, besondere Einkünfte als Trinkgeld zu "deklarieren", um sie nicht versteuern zu müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind kein Trinkgeld (VI R 37/05).

Der konkrete Fall: Ein Konzern verkaufte eine Tochtergesellschaft und zahlte aus diesem Anlass deren Mitarbeitern zwei Monatsgehälter als Sonderbonus. Die Arbeitnehmer stellten sich gegenüber dem Finanzamt auf den Standpunkt, hier handle es sich um Trinkgeld.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei Trinkgeld eine vom Kunden oder Gast freiwillig gewährte zusätzliche Vergütung, so der BFH, mit der eine Leistung des Arbeitnehmers honoriert werde. Der Empfänger von Trinkgeld stehe sozusagen in einer "doppelten Leistungsbeziehung": Er erhalte vom Arbeitgeber Entgelt für die Arbeitsleistung und zusätzlich Trinkgeld vom Kunden als Anerkennung seiner Leistung.

Zwischen einer Konzernmuttergesellschaft und den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft bestehe jedoch kein solches Doppelverhältnis: Der Arbeitgeber sei nun einmal Arbeitgeber und kein Kunde oder Gast.