Bordell im Mietshaus ...
onlineurteile.de - Kaum war der Mietvertrag unterschrieben, Kaution (1.400 DM) und erste Miete (800 DM) überwiesen, fiel dem neuen Mieter auf, dass im Erdgeschoss des Wohnhauses reger Betrieb herrschte. Fast jedes Mal, wenn er vorbeikam, verhandelten leicht bekleidete Damen an der Tür mit fremden Herren. Es war ein Bordell. Da beschloss der Mann, seine Umzugskisten gar nicht erst auszupacken. Er kündigte den Mietvertrag fristlos und forderte die 2.200 DM zurück. Der Vermieter lehnte die Kündigung ab. Er behauptete, von Prostitution im Hause nichts zu wissen. Außerdem stelle das nach heutigen Wertvorstellungen keinen Grund mehr dar, fristlos zu kündigen.
Das Amtsgericht Köln sah das allerdings anders (22 C 324/01). Ob sich die gesellschaftliche Bewertung der Prostitution geändert habe, spiele hier keine Rolle. Ein Bordell im Hause bedeute jedenfalls Störungen für die Mitbewohner - durch den entsprechenden Publikumsverkehr, betrunkene Kunden im Treppenhaus etc. - und stelle deshalb einen Mangel der Wohnung dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtige.
In diesem Fall habe der Mieter auch nicht, bevor er kündigte, den Vermieter auffordern müssen, den Mangel abzustellen. Ob und wann der Vermieter Maßnahmen gegen das Bordell ergriffen hätte, sei für den Mieter unabsehbar gewesen. Das habe er nicht abwarten müssen - zumal es für den Vermieter anscheinend sowieso nicht in Frage komme, gegen die Mieter im Erdgeschoss Räumungsklage zu erheben.