Bordell nicht genehmigt

Streit zwischen Hauseigentümer und Rechtsschutzversicherung

onlineurteile.de - Stuttgarter Hauseigentümer hatten Renovierungsarbeiten am leerstehenden Gebäude in Auftrag gegeben. Nach neuen Mietern suchten sie immer noch, als die Handwerker schon losgelegt hatten. Da erschien ein Mietinteressent, der beabsichtigte, in zwei der Wohnungen ein Bordell zu eröffnen. Wie ernst er es meinte, unterstrich er mit 8.000 Euro in bar.

Diese Summe übergab er den Hauseigentümern als Vorschuss auf Umbaukosten und Mietkaution. Mit den Hauseigentümern vereinbarte er Rückzahlung für den Fall, dass die kommunale Ordnungsbehörde den Betrieb eines Bordells im Haus nicht genehmigen würde. Und so kam es auch, das Placet für die "Nutzungsänderung" blieb aus. Inzwischen hatten die Hauseigentümer die 8.000 Euro aber schon in den Umbau gesteckt.

Den vom verhinderten Bordellbetreiber angezettelten Prozess um die Summe verloren sie. Um nicht auch noch auf 4.782 Euro Anwalts- und Gerichtskosten sitzen zu bleiben, wandten sich die Hauseigentümer an ihre Rechtsschutzversicherung und verlangten Ersatz. Komme nicht in Frage, erfuhren sie vom Versicherer: Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung müsse er laut den Versicherungsbedingungen nicht übernehmen ("Baurechtsausschluss").

Hier gehe es nicht um bauliche Maßnahmen, hielt das Amtsgericht München dagegen (212 C 15876/07). Genehmigungspflichtig sei lediglich die Umnutzung zweier Wohnungen in ein Bordell, nicht der Umbau selbst. Außerdem habe der Umbau unabhängig von der Vereinbarung mit dem Bordellbetreiber begonnen. Die Sanierungsarbeiten hätten sowieso stattgefunden und hätten mit dem geplanten Bordellbetrieb nichts zu tun.

Nur die Fertigstellung eines kleinen Restes hätten die Eigentümer mit dem Zuschuss des Mietinteressenten finanziert. Der Haftungsausschluss greife daher hier nicht: Die Rechtsschutzversicherung müsse für die Kosten des Rechtsstreits mit dem Bordellbetreiber aufkommen.