Brancheninformationsdienst kritisierte Kapitalanlage-Prospekt
onlineurteile.de - Ein Bankmitarbeiter hatte den Kunden 1994 empfohlen, sich am Immobilienfonds "D" zu beteiligen. Den Verkaufsprospekt des Fonds las das Ehepaar und unterschrieb dann den Kaufvertrag. Zu diesem Prospekt hatte damals der Brancheninformationsdienst K geschrieben, der Flyer enthalte nicht alle nötigen Informationen und rechne die Anleger auf dubiose Weise "reich". Das wurde im Beratungsgespräch nicht erwähnt.
Die Beteiligung am Immobilienfonds erwies sich als unrentabel. Die Anleger forderten von der Bank den Anlagebetrag und Schadenersatz für entgangenen Gewinn: Sie hätten vom Bankberater nicht erfahren, dass der Prospekt mangelhaft gewesen sei. Das Oberlandesgericht gab dem Ehepaar Recht: Eine Bank müsse Brancheninformationsdienste auswerten und Kunden über Kritik an Anlagen informieren.
Der Bundesgerichtshof argumentierte differenzierter - und verwies die Sache zurück (XI ZR 89/07). Eine Bank sei verpflichtet, allgemeine und spezielle Risiken der in ihrem Anlageprogramm enthaltenen Anlageprodukte mit "kritischem Sachverstand" zu prüfen, betonten die Bundesrichter. Sie müsse aber nicht jeden Bericht in Brancheninformationsdiensten kennen und Anleger auch nicht auf vereinzelte negative Stimmen hinweisen. Das würde die Pflichten von Anlageberatern uferlos ausweiten, die dann quasi alle Medien inklusive Internet nach Kommentaren durchsuchen müssten.
Banken müssten sich in der seriösen Wirtschaftspresse über Kapitalanlagen informieren (z.B. Handelsblatt, Financial Times Deutschland, FAZ). Einen Artikel zu übersehen, stelle aber keine Pflichtverletzung dar. Nur wenn sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen häuften und ein Kreditinstitut die betreffende Anlage trotzdem empfehle, müsste es für diesen Fehler haften. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein "aufklärungspflichtiger Umstand" bekannt geworden wäre, wenn es die Fachpresse ausgewertet hätte. Das sei im konkreten Fall ebenso ungeklärt geblieben wie die Frage, ob der Prospekt tatsächlich missverständlich war. Diese Klärung habe die Vorinstanz nun nachzuholen.