Brand in der Hobby-Werkstatt

Kfz-Haftpflichtversicherer muss nicht für Schaden bei der Reparatur einstehen

onlineurteile.de - Drei Freunde mieteten zusammen Platz in einer Werkstatthalle an, um dort hobbymäßig an ihren Autos herumzuschrauben. Als erstes nahm sich Herr A seinen VW Golf vor (Baujahr 1993, zugelassen auf seine Mutter). Einige Wochen vorher hatte er das Auto von Benzin- auf Gasbetrieb umrüsten lassen, danach fuhr der Golf mit geringerer Leistung. Um dem Fehler auf die Spur zu kommen, tauschte A eine Drosselklappe aus und führte einen Motortest am stehenden Fahrzeug durch.

Um den Drehzahlverlauf zu prüfen, ließ er den Motor etwa 20 Minuten warmlaufen. Kurz, nachdem A den Motor wieder ausgestellt hatte, entstand Qualm im Heckbereich. Sofort holte er einen Feuerlöscher und versuchte, den Brandherd zu löschen — was jedoch misslang. Die Feuerwehr musste anrücken. Doch bevor sie das Feuer löschen konnte, zerstörte es den Golf von A, den Wagen von Mitmieter B sowie herumliegende Fahrzeugteile und Werkzeuge.

Die Staatsanwaltschaft beauftragte einen Brandsachverständigen mit der Ursachenforschung. Der Experte stellte fest, dass sehr wahrscheinlich die Kraftstoffanlage des Golfs undicht war: Kraftstoff sei ausgetreten und auf die heiße Auspuffanlage getropft, welche die brennbaren Gase des Kraftstoffs in Brand setzte.

B forderte von seinem Freund A, den vom Hallenvermieter geforderten Schadenersatz allein zu übernehmen. Außerdem sollte der Kfz-Haftpflichtversicherer der Golf-Besitzerin den zerstörten Wagen von B ersetzen. Nur im ersten Punkt konnte B beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Erfolg verbuchen (6 U 35/12).

In der Regel müssten alle Mieter für Schäden an der Mietsache einstehen, so das OLG. Doch im konkreten Fall habe allein A Reparaturen ausgeführt und den Motor warmlaufen lassen. Weder B, noch Mitmieter und Zeuge I seien an dieser Aktion beteiligt gewesen. A müsse daher den Schaden des Hallenvermieters allein tragen, auch wenn ihm kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen sei.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung müsse für den Brandschaden nicht einspringen, weil er nicht beim Betrieb des Fahrzeugs entstand. Der Golf habe seit Tagen in der Halle gestanden, wo er untersucht werden sollte. Also fehle jeder Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Funktion des Wagens als Fortbewegungsmittel. Mit den speziellen Gefahren der Benutzung eines Autos im öffentlichen Verkehr habe der Brand nichts zu tun. Daran ändere auch das Warmlaufen des Motors nichts, diese Maßnahme diente ausschließlich der Reparatur.