Brandschaden am Haus durch defektes Auto
onlineurteile.de - In der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses geriet ein Auto durch einen technischen Defekt in Brand, das Feuer beschädigte das Gebäude. Der Wagen gehörte einer Mieterin. Zunächst regulierte der Gebäudeversicherer der Hauseigentümerin den Brandschaden (38.300 Euro). Anschließend forderte er die Summe von der Kfz-Haftpflichtversicherung der Mieterin.
Dagegen berief sich die Kfz-Versicherung auf die Rechtsprechung zum "Regressverzicht". Das bedeutet: Hat der Mieter einen Brandschaden leicht fahrlässig verursacht, muss er ihn in der Regel nicht selbst tragen. Dann gehen die Gerichte davon aus, dass der Gebäudeversicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer (= dem Hauseigentümer) darauf verzichtet hat, sich beim Mieter schadlos zu halten - um das Verhältnis Vermieter/Mieter nicht durch Streit um Schadenersatz zu belasten.
Diese Grundsätze seien auf den konkreten Fall nicht übertragbar, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (4 U 1393/08). Die geschädigte Hauseigentümerin (und damit auch der Gebäudeversicherer, auf den ihre Ansprüche übergegangen seien, da er den Schaden reguliert habe) könne direkt vom Kfz-Haftpflichtversicherer der Mieterin Schadenersatz verlangen. Dieses Vorgehen belaste das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht.
Beim Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrags könnten der Hauseigentümer und sein Gebäudeversicherer voraussetzen, dass der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherungen Gebäudeschäden umfasst, die durch Fahrzeuge von Mietern entstehen.