"Brustfilet" darf nicht zerschnitten sein

Amt für Lebensmittelsicherheit beanstandete zerteiltes Geflügelfleisch

onlineurteile.de - Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) kontrollierte einen Produzenten von Geflügelfleisch. Dabei stellten die Kontrolleure fest, dass bei einer Vielzahl der verpackten "Hähnchenbrustfilets" das so genannte "Innenfilet" abgetrennt worden war (= der innere Brustmuskel).

Die LAVES-Mitarbeiter verwiesen auf die einschlägigen Vorschriften des Europarechts und verboten der Firma, das Produkt unter dem Namen "Hähnchenbrustfilet" zu verkaufen. Dagegen klagte die Firma, scheiterte damit jedoch beim Verwaltungsgericht Oldenburg (7 B 1107/11).

Gemäß den europarechtlichen Vorschriften dürfe grundsätzlich nur unzerschnittenes, entbeintes Brustfleisch als "Brustfilet" bezeichnet werden, so das Gericht. Brustfleisch umfasse den äußeren und den inneren Brustmuskel. Erlaubt sei es allenfalls, das Filet am Brustbein entlang zu halbieren, nicht aber, das Innenfilet abzuschneiden.

Daran gemessen erfüllten die Produkte der Firma nicht die Anforderungen an "Hähnchenbrustfilet". Da ihre Etiketten dem Gemeinschaftsrecht nicht entsprächen, sei die Vermarktung der Ware unzulässig. Das LAVES habe sie zu Recht verboten. (Die Firma legte gegen die Entscheidung Berufung ein.)