BSG: 30 Stunden Arbeitszeit ...
onlineurteile.de - Ein Ingenieur verlor 2001 seinen Job. Danach bezog er Arbeitslosengeld, nunmehr Arbeitslosengeld II (= Hartz-IV-Leistungen). Im Sommer 2005 verdonnerte ihn die zuständige ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) zu einem so genannten Ein-Euro-Job. Drei Monate lang sollte sich der Ingenieur als Gemeindearbeiter betätigen: 30 Stunden pro Woche, gegen eine Aufwandsentschädigung von 1,50 Euro die Stunde.
Als der arbeitslose Mann ablehnte, kürzte ihm die ARGE das ALG II für drei Monate um 30 Prozent. Dagegen wehrte er sich: 30 Stunden Arbeitszeit überschritten das Maß des Zulässigen. Da habe er nicht mehr genügend Zeit, nach einer "richtigen" Beschäftigung zu suchen. Doch das Bundessozialgericht erklärte die 30-Stunden-Woche für zulässig (B 4 AS 60/07 R).
Ein-Euro-Jobs dienten der Eingliederung arbeitsloser Personen ins Arbeitsleben. Eine starre zeitliche Grenze gelte dafür nicht. Die Sanktion der ARGE - die vorübergehende Kürzung des ALG II - sei allerdings nur dann korrekt, wenn sie den Arbeitslosen genau über den Ein-Euro-Job (Art der Tätigkeit, Lage der Arbeitszeiten etc) informiert und über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt habe. Um dies zu prüfen, wurde der Fall ans Landessozialgericht zurückverwiesen.