BSG: Für freigestellten Arbeitnehmer ...
onlineurteile.de - Ein älterer Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin hatten sich für das so genannte "Blockmodell" der Altersteilzeit entschieden. Die erste Hälfte hätte der Mitarbeiter Vollzeit arbeiten sollen, in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit wäre er dann freigestellt worden. So war es erst vereinbart. Dann überlegte es sich die Arbeitgeberin anders und stellte den Arbeitnehmer schon in der ersten Hälfte der Altersteilzeit von der Arbeit frei. Sein Gehalt erhielt er weiter.
Darüber war der Mitarbeiter sehr erfreut und unterschrieb eine entsprechende Zusatzvereinbarung. Um keine unangenehme Überraschung zu erleben, fragte die Firma bei der Einzugsstelle nach, ob für den freigestellten Arbeitnehmer weiterhin Sozialversicherungsbeiträge anfielen. Als die Einzugsstelle dies bejahte, klagte die Arbeitgeberin gegen den Bescheid.
Doch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte ihn: Freigestellte Arbeitnehmer seien versicherungs- und beitragspflichtig, solange Entgelt gezahlt werde (B 12 KR 27/07 R). Auch wenn Arbeitnehmer während der Altersteilzeit tatsächlich nicht mehr arbeiteten, seien sie versicherungspflichtig beschäftigt. Denn sie erzielten Entgelt mit einer vor der Altersteilzeit erbrachten Arbeitsleistung. Das gelte auch im konkreten (Sonder-)Fall.
P.S.: Das Urteil widerspricht der Praxis der Sozialversicherungsträger. Sie gingen bis jetzt davon aus, dass Arbeitnehmer mit dem letzten Arbeitstag bei der Sozialversicherung abzumelden sind, wenn beide Arbeitsvertragsparteien unwiderruflich die Freistellung von der Arbeitsleistung vereinbart haben. Das Urteil wird wohl eine Korrektur einleiten.