Buchhalterin kündigt - Prämie futsch?

Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer dürfen diese nicht über Gebühr ans Unternehmen "fesseln"

onlineurteile.de - Erst seit elf Monaten arbeitete eine Finanzbuchhalterin im Betrieb. Im November 2000 gab es eine erfreuliche Nachricht vom Arbeitgeber: Als Ansporn für künftige Leistungen bzw. Anerkennung ihrer bisherigen Arbeit bekomme sie eine Jahresprämie in Höhe ihres Monatsgehalts (ca. 4.100 DM). Unter dem Schreiben stand noch ein Zusatz: "Bitte beachte, dass die Voraussetzung dieser Prämie deine Betriebszugehörigkeit bis mindestens 30.6.2001 ist".

Als die Angestellte im März 2001 fristgemäß zum 30. April 2001 kündigte, wurden ihr vom Aprilgehalt 2.045 Euro abgezogen: Die Prämie werde einbehalten, hieß es. Die Buchhalterin setzte sich dagegen zur Wehr und bekam beim Bundesarbeitsgericht Recht (10 AZR 356/03). Wenn der Arbeitgeber eine Jahresprämie zahle, dürfe er dies zwar grundsätzlich an die Bedingung knüpfen, dass die Empfänger in der Firma bleiben. Hielten sie sich nicht daran, könne er die Prämie zurückfordern. Eine derartige Klausel dürfe aber die Arbeitnehmer nicht in ihrer Berufsfreiheit behindern und über Gebühr an den Betrieb binden.

Entspreche die Sonderzahlung einem Monatsgehalt, sei es für die Arbeitnehmerin zumutbar, die folgenden drei Monate zu bleiben. Im konkreten Fall habe die gesetzliche (und auch arbeitsvertraglich vereinbarte) Kündigungsfrist einen Monat betragen. Daher habe die Finanzbuchhalterin das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2001 kündigen dürfen, ohne die Jahresprämie zurückzahlen zu müssen. Die Mitarbeiterin bis Ende Juni 2001 an die Firma zu binden, indem man ihr mit dem Verlust der Prämie drohe, sei unzulässig.