bürgerlichen Rechts
onlineurteile.de - Der Mann machte per Internet gute Geschäfte. Bei Ebay hatte er den Status eines "Powersellers". (Dabei handelt es sich um einen Kreis von Anbietern, die pro Monat einen bestimmten Umsatz erzielen oder eine Mindestanzahl an Verkäufen tätigen - überwiegend sind das professionelle Händler.) Mit einem Kunden bekam der Powerseller Ärger. Nach einer Internet-Auktion mit 35 Geboten schloss er mit dem Meistbietenden einen Kaufvertrag, doch dieser widerrief kurz darauf das Geschäft.
Damit wollte sich der Ebay-Anbieter nicht abfinden, er verklagte den Käufer auf Schadenersatz. Im Rechtsstreit ging es vor allem um die Frage, ob der Internet-Anbieter als "Unternehmer" einzustufen ist. Denn bei Geschäften unter Verbrauchern ist kein Widerruf vorgesehen. Nur wenn der Anbieter ein gewerbsmäßiger Händler ist, darf der Verbraucher einen per Internet zustande gekommenen Kaufvertrag ("Fernabsatzvertrag") innerhalb von zwei Wochen widerrufen und/oder die bereits gelieferte Ware zurückgeben.
Grundsätzlich müsse in so einem Fall der Verbraucher belegen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz (5 U 1145/05). Das sei ja beim normalen Versandhandel nicht weiter schwierig. Doch beim Handel im Internet müsse man diesen Grundsatz zu Gunsten der Verbraucher aufgeben, denn hier wäre so ein Beweis ein schier aussichtsloses Unterfangen.
Wareneinkauf, Lagerung und Vertrieb fänden "sonst wo" statt und könnten von unterschiedlichen Personen ausgeführt werden. Dem Verbraucher sei es praktisch nicht möglich, einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internet-Plattform nutze, nachzuweisen, dass er Profi sei. Daher gelte hier das umgekehrte Prinzip: Wer im Internet-Auktionshaus als "Powerseller" registriert sei, müsse bei Vertragsstreitigkeiten belegen, dass er kein berufsmäßiger Händler ist.
Das gelang dem Verkäufer nicht, daher war in diesem Fall der Kunde aus dem Schneider. Er konnte den Vertrag widerrufen.