Bürgschaft bei Nachbesserung

Mehr Rechte für Bauhandwerker nach einem Urteil des BGH

onlineurteile.de - Bevor sie mit der Ausführung eines Auftrags beginnen, können Bauhandwerker vom Bauherren eine Absicherung ihrer Vergütung (meist per Bürgschaft) verlangen. Denn in der Regel müssen sie große Vorleistungen erbringen (z.B. Auslagen für Material). Der Auftraggeber muss daher die gesamte Auftragssumme plus zehn Prozent absichern. Verweigert er dem Auftragnehmer diese Sicherheit, kann der Handwerker (nach Ablauf einer Frist) die Arbeiten einstellen. Damit gilt der Werkvertrag als aufgehoben.

Besteht dieser Anspruch des Handwerkers auf eine Sicherheit auch dann, wenn er die Arbeiten im Wesentlichen schon beendet hat, der Bauherr jedoch von ihm die Ausbesserung von Mängeln fordert? Das war in der Rechtsprechung lange umstritten - der Bundesgerichtshof bejahte in einem Grund-

satzurteil diese Frage und stärkte so die Rechtsposition der Handwerker (VII ZR 183/02).

Das Bedürfnis nach Absicherung bestehe, solange der Handwerker ungesicherte Vorleistungen erbringen müsse, so die Bundesrichter. Und das sei auch nach Abnahme der Arbeiten der Fall, wenn der Auftraggeber auf Beseitigung von Mängeln dringe, der Werklohn aber noch nicht (oder noch nicht ganz) bezahlt sei. Daher dürfe der Bauhandwerker die Nachbesserung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Sicherheit für den offenen Werklohn stelle. Lehne der Bauherr dies ab, könne sich der Handwerker die "Reparaturmaßnahmen" sparen und die ausstehende Summe fordern (allerdings vermindert um die Nachbesserungskosten).