Bürgschaft für Kredit der Lebensgefährtin ...
onlineurteile.de - Zusammen mit seiner Lebensgefährtin wollte ein Mann in den neuen Bundesländern eine neue Existenz aufbauen. Er kündigte seinen Job und investierte sein Erspartes in das gemeinsame Projekt: ein Hotel. Um Kauf und Modernisierung des Gebäudes zu finanzieren, reichte das Geld allerdings nicht. Die Frau nahm verschiedene Kredite auf, insgesamt über eine Million Mark. Ihr Freund übernahm eine Bürgschaft, um ein Bankdarlehen abzusichern. Das Paar wollte das Hotel gemeinsam führen, der Freund sollte zur Hälfte Miteigentümer werden.
Dazu kam es allerdings nicht mehr: Zunächst wurde der notarielle Vertrag wegen eines Gebührenstreits nicht unterzeichnet und wenig später ging das Unternehmen pleite. Nun verlangte die Bank vom Bürgen 250.000 Mark plus Zinsen. Der verhinderte Hotelier stellte sich auf den Standpunkt, die Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung von vornherein sittenwidrig gewesen.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof (IX ZR 283/99). Wenn jemand "sozusagen blind vor Liebe" eine wirtschaftlich gesehen völlig unvernünftige Verpflichtung eingehe, sei ein Bürgschaftsvertrag als sittenwidrig anzusehen. Hier lägen die Dinge aber anders. Der Lebensgefährte der Hotel-Käuferin habe am Kredit ein eigenes Interesse gehabt, hätte davon selbst profitiert. Der Hotelbetrieb wäre ein "joint venture" der Lebenspartner gewesen: Der Notar habe bereits einen Vertrag entworfen, um einen Miteigentumsanteil am Hotel auf den Bürgen zu übertragen. Die Bank habe ihn also keineswegs "über den Tisch gezogen": Der Mann habe sich nicht von Gefühlen hinreißen lassen, sondern wirtschaftlich kalkuliert, als er den Bürgschaftsvertrag unterschrieb.