Büroschlüssel gestohlen - Schloss nicht ausgetauscht

Bei so viel Nachlässigkeit muss die Versicherung weitere Verluste nicht ersetzen

onlineurteile.de - Der Dieb trieb zweimal sein Unwesen in einem Bürogebäude: Beim ersten Einbruch stahl er Geräte und ließ nebenbei einen Schlüsselbund mitgehen, an dem ein Schlüssel für die Eingangstüre hing. Mit diesem Schlüssel drang er einige Wochen später erneut ein und bediente sich. Die EDV-Anlage legte er so für einige Zeit lahm, es konnte nicht mehr gearbeitet werden.

Die Bürochefin wandte sich an ihre "Einbruchdiebstahl- und Raub-Versicherung", doch das Unternehmen winkte ab. Sie hätte nach dem ersten Einbruch das Schloss der Eingangstüre austauschen müssen, teilte man ihr mit. Durch ihr fahrlässiges Verhalten habe die Versicherungsnehmerin den zweiten Einbruch geradezu provoziert. Beim Oberlandesgericht Köln bekam die Geschäftsfrau die gleiche Auskunft, ihre Klage gegen den Versicherer wurde abgewiesen (9 U 170/03).

Vergeblich behauptete sie, der Dieb könne ja auch einen Nachschlüssel benutzt haben. Nach der Zeugenaussage des gefassten Einbrechers stand aber schnell fest, dass beim zweiten Klau der "richtige" und kein nachgemachter Schlüssel verwendet worden war. Wenn ein Schlüssel gestohlen werde, liege es geradezu auf der Hand, dass damit das Risiko eines weiteren Einbruchs sprunghaft steige, erklärten die Richter. Dies zu ignorieren, sei bodenlos leichtsinnig und koste den Versicherungsschutz.