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onlineurteile.de - Schon lange ist es dem Hamburger Sportverein (HSV) ein Dorn im Auge, dass nicht autorisierte Händler Eintrittskarten im Internet verhökern. Der HSV selbst verkauft sie in autorisierten Verkaufsstellen, über Internet und Telefon. Schwarzhändler bieten Karten (weit teurer als der HSV) im Internet an, nachdem sie diese entweder von Privatpersonen oder direkt vom HSV erworben haben (natürlich ohne sich als Händler zu "outen").
Der HSV hält diese Praxis für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung. Im Unterschied zu den Vorinstanzen, die dem Fußballverein uneingeschränkt Recht gaben, unterschied der Bundesgerichtshof die beiden Varianten (I ZR 74/06).
Den Handel mit Eintrittskarten, welche die Händler von Privatpersonen erhielten (meist über Suchanzeigen in Sportzeitschriften), könne der HSV nicht verbieten. Käufer müssten dem HSV gemäß dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusichern, Karten nur privat zu nutzen. Wenn private Käufer sie dann doch weiter verkauften, stelle das einen Vertragsbruch dar. Der sei aber nicht den Händlern anzulasten: Wer einen Vertragsbruch anderer Personen ausnütze, handle nicht wettbewerbswidrig.
Anders liege der Fall, wenn die Schwarzhändler direkt beim HSV Karten kauften: Denn das funktioniere nur, wenn sie den Verkäufer über ihre Absicht täuschten, die Eintrittskarten wieder loszuschlagen und damit Profit zu machen. Der Fußballverein habe den Schwarzhändlern seine AGB zugesandt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er an Wiederverkäufer keine Karten abgebe. Diese AGB-Klausel sei wirksam. Die Händler müssten es künftig unterlassen, sich Eintrittskarten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erschleichen.