Bundesligaringer als Arbeitnehmer?
onlineurteile.de - Ein Auszubildender aus Frankfurt an der Oder ging beim Kraftsportverein Witten 07 (KSV) seinem Hobby nach. Der Ringer absolvierte für den Bundesligaverein in der Saison 2007/2008 Bundesligaringkämpfe und auch Werbeauftritte mit Sponsoren. Dann meldete sich die Deutsche Rentenversicherung beim KSV: Der Verein müsse für den jungen Mann Sozialversicherungsbeiträge abführen, er sei abhängig beschäftigt.
Das bestritt der KSV und zog gegen die Rentenversicherung vor Gericht: Der Auszubildende sei als freiberufliche Honorarkraft einzustufen. So beurteilte auch das Sozialgericht Dortmund dessen Tätigkeit: Sie sei nicht sozialversicherungspflichtig (S 34 R 40/09). Der Ringer sei nicht in den Verein eingegliedert und entscheide frei über seine sportlichen Aktivitäten.
Er sei nicht verpflichtet, bestimmte Aufträge anzunehmen und könne jederzeit auch andere - vom KSV unabhängige - Wettkämpfe bzw. Werbeauftritte absolvieren. Der Kraftsportler trainiere an seinem Ausbildungsort und gestalte das Training nach Inhalt, Dauer, und Trainingszeiten in Eigenregie.
Auch das "unternehmerische Risiko" trage der Ringer: Der KSV habe sich nicht verpflichtet, ihn in bestimmtem Umfang einzusetzen. Das Honorar sei zumindest teilweise vom Erfolg abhängig. Das spreche alles für eine selbständige Tätigkeit. Dass der Verein bei Kämpfen über Trikots und Kampfzeiten entscheide und ein Trainer Anweisungen gebe, falle demgegenüber nicht ins Gewicht: Das sei bei jedem Sportturnier so.