Bundesverfassungsgericht zur künstlichen Befruchtung:
onlineurteile.de - Das Ehepaar hatte sich zu spät für eine künstlichen Befruchtung entschieden: Bis Ende 2003 zahlten die gesetzlichen Krankenkassen die teure Maßnahme in vollem Umfang, seither erstatten sie nur noch die Hälfte der Kosten. Das sei ungerecht, klagten die Eheleute: Weniger betuchte Menschen könnten es sich nun nicht mehr nicht leisten, auf diese Weise doch noch Kinder zu bekommen.
Das Paar erhob gegen die Leistungskürzung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, dort blitzte es jedoch ab. Ein 50-prozentiger Kostenzuschuss bei künstlicher Befruchtung sei mit der Verfassung vereinbar, erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2982/07).
Medizinische Maßnahmen, die dazu dienten, eine Schwangerschaft herbeizuführen, seien nicht mit der Behandlung einer Krankheit zu verwechseln. Und nur dafür müssten die Krankenkassen grundsätzlich einspringen. Ein unerfüllter Kinderwunsch sei keine Erkrankung. Eine künstliche Befruchtung heile nichts, sondern umgehe nur einen "regelwidrigen körperlichen Zustand mit Hilfe medizinischer Technik".
Die Leistungskürzung der gesetzlichen Krankenkasse verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn es sich manche dann eben nicht leisten könnten, eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Man dürfe den Krankenkassen nicht mit dem Argument "Gleichbehandlung" zusätzliche Leistungsverpflichtungen auferlegen. Schließlich müssten diese von den gesetzlich Versicherten mit ihren Beiträgen finanziert werden.