Bundesweites Stadionverbot für Fußballfan ...

... war auch ohne den Nachweis konkreter Straftaten zulässig

onlineurteile.de - Nach einem Bundesligaspiel zwischen FC Bayern München und MSV Duisburg im März 2006 kam es zu Randale. Eine Gruppe von etwa 100 Bayern-Anhängern geriet mit Duisburg-Fans aneinander. Bei der Schlägerei wurde mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt. Die Polizei nahm unter anderem den Bayern-Fan A fest.

Das Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde zwar später eingestellt, doch da hatte der Duisburger Verein gegen A schon ein bundesweites Stadionverbot für alle Veranstaltungen des DFB ausgesprochen (bis 30. Juni 2008). Nach den DFB-Richtlinien ist bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein Stadionverbot zu überprüfen: Der MSV Duisburg entschied sich dafür, es aufrecht zu erhalten.

A zog dagegen vor Gericht und behauptete, an der Schlägerei zwischen den Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein. Mittlerweile ist das Stadionverbot schon abgelaufen. A wollte trotzdem dessen Rechtswidrigkeit gerichtlich bestätigt sehen. Daraus wurde jedoch nichts.

Ein Fußballverein müsse Stadionbesucher vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter "Fans" bewahren, betonte der Bundesgerichtshof (V ZR 253/08). In diesem Sinne dürfe er sein Hausrecht wahrnehmen und potenzielle Störer ausschließen. Dass A keine Straftat zu beweisen war, ändere daran nichts, erklärten die Bundesrichter. Denn bei einem Stadionverbot seien andere Maßstäbe anzuwenden als die des Strafrechts.

Hier gehe es um Prävention, um Ausschreitungen bei Fußballspielen vorzubeugen. A sei nicht zufällig in die betreffende Fangruppe hineingeraten, aus der heraus Gewalttaten verübt worden, sondern er sei Teil dieser Gruppe. Wenn sich jemand in einem gewaltbereiten Umfeld bewege, rechtfertige dies die Annahme, dass er auch künftig als Störer auftreten könnte. Die Sanktion entspreche den DFB-Richtlinien und sei rechtlich nicht zu beanstanden.