Burschenschaft kneipt auf Traktoranhänger

Bei einer Gefälligkeitsfahrt ist die Haftung für Unfälle begrenzt

onlineurteile.de - 26 junge Burschen waren auf dem Weg zu einer Maifeier. Die Mitglieder einer studentischen Verbindung hatten sich einen Traktor mit Ladewagen besorgt und einen Bekannten dazu überredet, den Hin- und Rücktransport umsonst zu übernehmen. Auf dem Anhänger wurden Tische und Bänke aufgestellt. Für das Besäufnis auf einer Burg hatte man reichlich Bierkästen geladen.

Auf der Rückfahrt kam es zu einem schlimmen Unfall: In einer Kurve kippte das landwirtschaftliche Gespann plötzlich um. Dabei wurden mehrere Personen verletzt, die auf Schadenersatz verzichteten. Einen Burschen traf es mit Schädelbasisbruch und Hörsturz besonders schwer. Seine Krankenkasse verlangte vom Fahrer die Behandlungskosten ersetzt, die sie für ihr Mitglied übernommen hatte (11.420 Euro).

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies jedoch die Klage ab (14 U 120/04). Bei Fahrten aus Gefälligkeit hafte der Fahrer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Unfälle, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit. Dieser Grundsatz sei hier anzuwenden. Denn der Schlepperfahrer habe den Transport als Freundschaftsdienst für die Burschenschaftler übernommen, weil er sich mit landwirtschaftlichen Gespannen auskannte und auch, weil er selbst keinen Alkohol trank. Ein grober Fahrfehler (z.B. überhöhte Geschwindigkeit) als Unfallursache lasse sich nicht feststellen. Daher hafte der Fahrer für die Folgen der Unglücksfahrt nicht.

Angetrunkene Fahrgäste auf einem Anhänger zu befördern (der noch dazu "möbliert war wie eine Kneipe"), sei äußerst riskant und überdies verboten. Allen Beteiligten müsse klar gewesen sein, dass Tische beim Bremsen oder Durchfahren einer Kurve keinen Halt boten. Hätte man vor Beginn der Fahrt dieses Risiko erörtert, hätte der Fahrer sicherlich einen Haftungsausschluss gefordert und die Passagiere hätten sich redlicherweise darauf eingelassen, weil er ausschließlich in ihrem Interesse gefahren war. Tatsächlich habe auch keines der Unfallopfer Ansprüche gegen den Fahrer geltend gemacht. Auch die Krankenkasse müsse sich mit dem Haftungsausschluss abfinden.