BVerfG stärkt die Rechte nichtehelicher Väter

Mütter sollen gemeinsames Sorgerecht nicht mehr "abblocken" können

onlineurteile.de - Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte nichtehelicher Väter gestärkt. Anlass der Grundsatzentscheidung war ein Fall, wie er häufig vorkommt: Die Eltern eines nichtehelich geborenen Jungen hatten sich getrennt. Der Junge lebte bei der Mutter und traf seinen Vater regelmäßig. Das vom Vater gewünschte gemeinsame Sorgerecht lehnte die Mutter ab. Zum ernsthaften Streit darüber kam es erst, als die Mutter mit dem Kind umziehen wollte.

Der Mann beantragte daraufhin, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und ihm zu übertragen (alternativ: ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen). Das sei nach dem Familienrecht ohne das Einverständnis der Mutter unmöglich, urteilte das Amtsgericht. Es gebe keinen Grund, der Frau das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen - auch wenn der Sohn ausdrücklich erklärt habe, beim Vater leben zu wollen. Gegen dieses Urteil erhob der Vater Verfassungsbeschwerde - mit Erfolg.

Das Sorgerecht nichtehelicher Väter quasi von der Zustimmung der Mütter abhängig zu machen, verstoße gegen das Elternrecht der Väter, stellte das Bundesverfassungsgericht fest (1 BvR 402/09). Solange die Mutter des Kindes ihr Einverständnis verweigere, habe ein nichtehelicher Vater bisher keine Chance auf das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht. Er habe auch keine Möglichkeit, diese Option gerichtlich prüfen zu lassen.

Wenn es dem Kindeswohl diene, müsse es Vätern jedoch möglich sein, ein gemeinsames Sorgerecht oder das alleinige Sorgerecht für sich durchzusetzen. Die geltende Regelung basiere auf der Annahme des Gesetzgebers, dass dem "Nein" einer nichtehelichen Mutter immer Überlegungen zugrunde lägen, die ohne Eigennutz die Belange des Kindes in den Vordergrund stellten. Diese Annahme habe sich in der Praxis nicht bestätigt.

Hier sei der Gesetzgeber gefragt. Bis zu einer neuen Regelung gelte vorübergehend Folgendes: Gerichte müssten auf Antrag des Vaters auch ohne Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht anordnen oder dem nicht ehelichen Vater einen Teil des Sorgerechts übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspreche.