C & A muss Ordnungsgeld zahlen ...
onlineurteile.de - Die Einführung der neuen Währung zu Beginn des Jahres 2002 nutzte die C & A Mode KG zu einer groß angelegten Werbekampagne: Bundesweit schaltete sie großformatige Zeitungsanzeigen und kündigte an, vom 2. bis 5. Januar 2002 allen Kunden, die mit EC- oder Kreditkarte zahlten, einen Rabatt von 20 Prozent zu gewähren. Diese Rabattaktion wurde von der Konkurrenz durch einstweilige Verfügungen verhindert.
Daraufhin setzte C & A die Preise an den beiden folgenden Tagen für alle Kunden um 20 Prozent herunter, unabhängig von der Art der Bezahlung. Dieses Mal sorgte der Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V. dafür, dass die Aktion als wettbewerbswidrig verboten wurde. Die C & A Mode KG kümmerte sich jedoch nicht um das Verbot und gab weiterhin 20 Prozent Rabatt. Das wurde mit einer Geldstrafe ("Ordnungsgeld") von 200.000 Euro geahndet. Vergeblich legte das Unternehmen dagegen Beschwerde ein, der Bundesgerichtshof bestätigte die Buße (I ZB 45/02).
Das Unternehmen habe die Verkaufsaktion entgegen dem Verbot fortgesetzt und dabei auch noch das große Medienecho ausgenutzt, das die erste einstweilige Verfügung ausgelöst habe. Mit diesem vorsätzlichen Verstoß habe C & A seinen Umsatz gesteigert. Ohne spürbare Sanktionen wäre es sinnlos, Wettbewerbsverstöße per einstweiliger Verfügung zu verbieten. Dass der Anlass einmalig gewesen sei (Euro-Einführung) und deshalb keine Wiederholungsgefahr bestehe, mache die Strafe keineswegs überflüssig.