Camping-Faltanhänger mit Macken

Wo wird eine mangelhafte Kaufsache repariert?

onlineurteile.de - Ein in Frankreich lebendes Ehepaar kaufte bei einem deutschen Hersteller einen neuen Camping-Faltanhänger. Obwohl eigentlich vereinbart war, dass die Kunden ihn abholen würden, lieferte der Verkäufer den Anhänger an deren Wohnort. Beim ersten Campingurlaub damit stellten sich einige Mängel heraus. Die Kunden meldeten dies dem Hersteller und forderten ihn auf, den Faltanhänger (bis zum Ablauf einer Frist) abzuholen und zu reparieren.

Der Verkäufer antwortete, sie müssten ihn vorbeibringen. Während des Streits lief die Frist ab. Anschließend erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verklagten den Hersteller auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VIII ZR 220/10).

Wenn Parteien des Kaufvertrags in Bezug auf eine eventuelle Reparatur nichts Konkretes vereinbarten, richte sich der Ort ("Ort der Nacherfüllung") nach den Umständen im Einzelfall, erklärten die Bundesrichter. Da spiele die Art der notwendigen Leistung eine Rolle und auch die Unannehmlichkeiten für die Käufer. Denn nach der einschlägigen EU-Richtlinie müsse die "Nacherfüllung" des Kaufvertrags ohne größere Probleme für die Verbraucher erfolgen.

Um die Mängel an einem Camping-Faltanhänger zu beheben, sei geschultes Personal vonnöten und Werkstatt-Technik, die nur am Firmensitz vorhanden sei. Die Nachbesserung am Wohnort der Käufer vorzunehmen, wäre hier nicht sachgerecht. Den Anhänger nach Deutschland zu bringen oder einen Transport zu organisieren, sei für die Kunden nicht unzumutbar. Solange sie dies ablehnten, könnten sie den Kauf nicht rückgängig machen.