Castortransport

Anwohner können gegen gefährliche Transporte klagen, die in unmittelbarer Nähe stattfinden

onlineurteile.de - Gegen das Umladen der Castorbehälter in ihrer Nachbarschaft haben zwei Anwohner geklagt: Der Transport ausrangierter atomarer Brennstäbe bringe sie in Gefahr, fürchteten sie. Bei einem schweren Unfall mit dem Zug oder Lastwagen wären sie (mit-) betroffen, außerdem könnte die Wegstrecke in ihrer Nähe Ziel eines terroristischen Attentats werden. Sie forderten (zumindest!) Auskunft über die geplanten Schutzmaßnahmen.

Erst das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gab den Anwohnern Recht (7 C 35.11). Die Vorinstanzen waren dagegen der Ansicht, Transporte in der Umgebung gingen die Anwohner gar nichts an — auch wenn da gefährliche, strahlende Brennstäbe unterwegs seien. Dabei gelten für Transporte mit strahlenden Stoffen und Gütern die gleichen Sicherheitsauflagen (Atomgesetz) wie an einer Endlagerstätte oder für den Betrieb eines Atomkraftwerks.

Diese Vorschriften schützten auch die Menschen, die in unmittelbarer Nähe der Transportstrecke wohnten und dort ihren Lebensmittelpunkt haben, so die Bundesrichter. Anwohner hätten das Recht zu erfahren, ob alles Mögliche getan wurde, um ihr Risiko zu minimieren. Auch können sie gerichtlich überprüfen lassen, ob diese Maßnahmen "adäquat" seien, d.h. Ob sie ihren Zweck erfüllten.

Wären die Schutzmaßnahmen unzulänglich, dürften die Castorbehälter nicht transportiert oder umgeladen werden. Dann müssten die Verantwortlichen die Aktionen absagen. Im Auftrag der Bundesverwaltungsrichter muss nun die Vorinstanz nochmals prüfen, ob während des Castortransports die Sicherheit der Anwohner gewährleistet ist.