Chef zahlt Strafzettel

Geschieht das aus betrieblichen Gründen, zählen die Verwarnungsgelder nicht als Arbeitslohn

onlineurteile.de - Die Fahrer eines Paketzustelldienstes sammelten geradezu Strafzettel. Um die vorgegebenen Lieferzeiten einhalten zu können, hatte der Chef angeordnet, sie sollten die Fahrzeuge nahe bei den Kunden abstellen, notfalls auch in Fußgängerzonen und im Halteverbot. "Ernteten" seine Fahrer dabei Strafzettel mit Verwarnungsgeld, zahlte regelmäßig der Arbeitgeber. Das stelle einen "geldwerten Vorteil" für die Arbeitnehmer dar, meinten Betriebsprüfer des Finanzamts. Die Beamten stuften die Zahlungen als Arbeitslohn ein.

Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied (VI R 29/00). Dass die Pakete pünktlich bei den Kunden ankämen, liege im Interesse des Arbeitgebers. Wenn er aus diesem Grunde die Verwarnungsgelder übernehme, geschehe das im Interesse des Betriebs und nicht im Interesse der Arbeitnehmer. Diese Zahlungen stellten daher keinen Arbeitslohn dar.