Chemikalie verseucht Grundstück

Verursacher muss nicht nur die verunreinigte Erde entsorgen

onlineurteile.de - Der Eigentümer des Grundstücks war davon überzeugt, dass der böse Nachbar seine Hand im Spiel hatte: Aus ungeklärten Gründen war eine kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit auf sein Grundstück gelangt und hatte Gehwegplatten, Kantensteine und Bodenschichten verunreinigt. Sie wurden (auf Anweisung der Ordnungsbehörde) entfernt. Dabei mussten auch zahlreiche Pflanzen daran glauben. Der Eigentümer ließ sein Grundstück wieder herrichten und gab dafür 910 Euro aus, die er sich vom Nachbarn zurückholen wollte.

Die Klage blieb beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg, weil dem Nachbarn nichts nachgewiesen werden konnte (V ZR 142/04). Bei der Gelegenheit klärten die Bundesrichter grundsätzlich, was ein so genannter "Störer" - also jemand, der tatsächlich eine Bodenkontamination verursacht - alles zu tun bzw. zu finanzieren hat: Selbstverständlich müssten die Schadstoffe beseitigt und, wenn nötig, die verseuchte Erde auf dem betroffenen Grundstück abgetragen werden. Das genüge aber nicht. Seien Pflastersteine oder Pflanzen in Mitleidenschaft gezogen, müsse der Verursacher des Schadens auch insoweit Abhilfe schaffen. Er sei verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des beeinträchtigten Grundstücks wiederherzustellen.