Chinesische Möbel per Internetauktion

Erfolglose Kaufverhandlungen oder Kaufvertrag per E-Mail?

onlineurteile.de - Handgeschnitzte alte chinesische Möbel habe er als Meistbietender bei einer Online-Auktion zum Mindestgebot von 100 Euro ersteigert. Das behauptete jedenfalls ein Schnäppchenjäger. Die Beauftragte der Verkäuferin sah das anders: Sie habe die Möbel zum Mindestpreis von 1.000 Euro anbieten sollen, habe aber bei der Eingabe des Kaufpreises versehentlich "100 Euro" getippt. Mit diesem Argument focht sie den Kaufvertrag an, der Möbelkäufer reagierte mit einer Klage auf 5.500 Euro Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies ihn ab - mit doppelter Begründung (8 U 136/03): Die Parteien hätten ausgiebig E-Mails ausgetauscht und über den Kaufpreis verhandelt. Wegen ihrer sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen sei jedoch kein Kaufvertrag zustande gekommen: Die Anbieterin habe (stellvertretend für die Eigentümerin) zuletzt 1.500 Euro gefordert, der Schnäppchenjäger aber nur 150 Euro geboten. Werde auf der Website des Auktionshauses ein Artikel angeboten, sei dies zwar verbindlich - der Verkäufer dürfe das Angebot aber zurückziehen, wenn er dafür gute Gründe habe. Bei einer versehentlich falschen Preiseingabe dürfe der Verkäufer bzw. Anbieter auf dem (richtigen) Mindestpreis beharren, der Bieter habe keinen Anspruch auf die Ware zum falschen Preis.

Doch selbst wenn man annähme, die Parteien hätten den Verkauf der Möbel zum Preis von 100 Euro vertraglich vereinbart, wäre der Vertrag nichtig. Da der Marktwert der Möbel unbestritten mindestens bei 6.000 Euro liege, handle es sich bei der Angabe "Mindestgebot 100 Euro" ganz offenkundig um einen Irrtum. Nach den intensiven Auseinandersetzungen um den Preis per E-Mail habe der Bieter das auch wissen müssen.